Haft und Deportation gehörten und gehören zu den am häufigsten
angewandeten Mitteln der israelischen Besatzungsmacht, um den Widerstand
der palästinensischen Bevölkerung in den besetzten Gebieten
zu brechen. Allein zwischen 1967 und 1970 wurden 1 121 palästinensiche
Intellektuelle und politische Aktivisten verhaftet. Wenige Jahre
später begann Israel mit einer Politik des "wahllosen
Massenarrests": 33 000 Palästinenser wurden inhaftiert,
über 8 000 verurteilt. Erst mit wachsendem außen- und
innenpolitischem Druck zu Anfang der 80er Jahre nahm die israelische
Regierung diese "Präventivmaßnahmen aus Sicherheitsgründen"
zurück. Statt dessen wurden Palästinenser vermehrt ohne
Angabe von Gründen, ohne Anklage und ohne Verhandlung für
sechs Monate und mehr unter Hausarrest gestellt.
Mit Ausbruch der Intifada erreichte die Verhaftungswelle ihren
Höhepunkt. Alleine zwischen Dezember 1987 und Mai 1988 wurden
17 000 Palästinenser inhaftiert. Die meisten Verhafteten waren
zwischen 15 und 35 Jahre alt, doch gab es auch Internierungslager
für 9 - 16jährige Kinder. Das Mindestalter für eine
sechsmonatige Haft betrug 12 Jahre.
In den seit 1993 unterzeichneten Verträgen verpflichtete sich
Israel immer wieder, palästinensische Gefangene freizulassen.
Im Oktober 1993 kamen denn auch 660 Inhaftierte frei. Alle hatten
den Großteil ihrer Haftstrafen schon verbüßt, manche
wären ohnehin innerhalb der nächsten ein oder zwei Monate
freigelassen worden. Wenige Monate später entließ die
israelische Regierung unter dem Eindruck des Hebron-Massakers ca.
900 Gefangene. Diese hatten auch hier nur noch eine kurze Haftzeit
zu verbüßen. Insgesamt 5 000 Häftlinge sollten gemäß
des Gaza-Jericho-Abkommens entlassen werden. Die israelische Regierung
verknüpfte ihre Freilassung mit Bedingungen, wie z.B. die Nichtverfolgung
von Kollaborateuren durch die palästinensische Polizei, und
hob nur für einen Bruchteil der vorgesehenen Anzahl die Gefängnisstrafen
auf. Schließlich steht seit fast einem Jahr die Freilassung
von über 500 palästinensischen Gefangenen aus, zu der
sich Israel im Wye-Abkommen verpflichtet hat.
Um palästinensische Führungspersönlichkeiten, Intellektuelle
und politische Aktivisten mundtot zu machen, greifen die israelischen
Behörden nach wie vor auf die sog. Verwaltungs- oder Administrativhaft
(administrative detention) zurück. Dabei handelt es sich um
eine Haft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren, die auf dem Verwaltungsweg
angeordnet wird. Administrativhaft kann für einen Zeitraum
von bis zu einem Jahr angeordnet, jedoch anschließend beliebig
oft verlängert werden. Wird ein Zeitraum von sechs Monaten
angesetzt, so kann es zu Verlängerungen kommen, ohne daß
der Inhaftierte Anrecht auf eine Anhörung hat. Oft passiet
es, daß Häftlinge ohne ihr Wissen, nach Israel verlegt
werden. Dies macht den Kontakt zur Außenwelt, zur Familie
und zu Anwälten, wenn er denn überhaupt besteht, so gut
wie unmöglich.
Seit 1993 hat sich die durchschnittliche Dauer der Verwaltungshaft
deutlich verlängert. Als extremster Fall wurde Ahmed Qattemesh
bekannt, der über 4 ½ Jahre in Administrativhaft saß;
er ist inzwischen freigelassen worden. Von den über 500 Palästinensern
in israelischer Verwaltungshaft, die LAW in ihrem Bericht nennt,
sitzen 130 seit über einem, 58 seit über zwei und 13 seit
über drei Jahren in Haft. Laut des Berichts von B'Tselem saßen
zwischen September 1993 und März 1997 etwa 800 Palästinenser
in Verwaltungshaft; LAW zufolge waren es in den fünf Jahren
zwischen September 1993 und 1998 etwa 880 Häftlinge. Die UN
Menschenrechtskommission meldet wiederholt Bedenken wegen der Ausmaße
der Administrativhaft an, weil mit ihr der reguläre Rechtsweg
umgangen wird. Während in allen Fällen der Verwaltungshaft
von israelischer Seite geheimes Beweismaterial vorgeschützt
wird, gilt die Verwaltungshaft bei Menschenrechtsorganisationen
als Strafalternative, da es für ein normales Verfahren an Beweismaterial
mangelt. Die israelischen Sicherheitsbehörden nennen häufig
Sicherheitsbedenken als Haftgrund, tatsächlich handelt es sich
hierbei um einen Verstoß gegen das Recht auf Meinungs- und
auf Redefreiheit.
Die Vierte Genfer Konfention erklärt in Artikel 49 Abs. 1,
daß "Einzel- oder Massenzwangsverschickungen sowie Verschleppungen
von geschützten Personen aus besetztem Gebiet nach dem Gebiet
der Besatzungsmacht oder dem irgendeines anderen besetzten oder
unbesetzten Staates ohne Rücksicht auf deren Beweggrund untersagt
(sind)". Nichts desto trotz hat die israelische Besatzungmacht
bis 1993 in mehreren Tausend Fällen unter Bezug auf die britische
Notstandsgesetzgebung palästinensische Intellektuelle und politische
Aktivisten deportiert und in vielen richterlichen Entscheidungen
das ausdrückliche Verbot in eine Erlaubnis umgewandelt. Einsprüche
der Betroffenen bei einer militärischen Kommission blieben
ergebnislos. Nur im Falle des Bürgermeisters von Nablus, Bassam
Schaka, wurde der Deportationsbescheid aufgehoben.
Die umfassendste Deportation fand im Dezember 1992 statt: 415 Palästinenser
- in der überwiegenden Anzahl Akademiker und Selbständige
- wurden auf Beschluß des israelischen Kabinetts über
Nacht mit Bussen über die südlibanesische Grenze gebracht
und im Niemandsland zwischen Libanon und Israel abgesetzt. Die Eingabe
der israelischen Menschenrechtsorganisation ACRI gegen die Deportation
wurde abgeschmettert, ihre Mitglieder mit Morddrohungen und Schmähbriefen
überhäuft. Erst nach der Unterzeichnung der Prinzipienerklärung
im September 1993 konnten 181 Deportierte zurückkehren, der
Rest folgte wenige Monate später. Erst im Zuge des Friedensprozesses
hat Israel die völkerrechtswidrige Praxis der Deportation aufgegeben.
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